Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Grundsätzlich soll eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) immer da zur Anwendung kommen, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdungen nicht oder nur ungenügend reduzieren können. In solchen Fällen ist die erforderliche PSA vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu tragen. Dies ist sowohl im Arbeitsschutzgesetz als auch in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ festgelegt. Näheres wird in der „Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit“ (PSA-Benutzungsverordnung) geregelt.
Welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu benutzen ist, muss vom Arbeitgeber bzw. vom verantwortlichen Vorgesetzten im Einzelfall nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Zur PSA gehören z. B.:
- Kopf-, Augen- und Gesichtsschutz
- Hand-, Fuß- und Körperschutz
- Hautschutz
- Atemschutz
- Sicherung gegen Absturz (z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte, Sicherheitsgeschirre bei Arbeiten auf Dächern)
- Ausrüstung zum Schutz mehrerer Körperteile (z. B. Schutzkleidung kombiniert mit Atemschutz oder Schutzhelm kombiniert mit Kapselgehörschützern)
- Warnkleidung
Für jede bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber (in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache) die erforderlichen Informationen für die korrekte Benutzung bereitzuhalten.
Wie der Name „persönliche Schutzausrüstung“ schon sagt, ist die PSA für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ist es unumgänglich, dass die PSA von verschiedenen Personen genutzt wird, so hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten von Gesundheitsgefahren oder hygienischen Problemen verhindern. Um die Bereitschaft für das Tragen der PSA zu erhöhen, sollten die Mitarbeiter an der Auswahl beteiligt werden. Es darf nur PSA zur Verfügung gestellt werden, die
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
- Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne eine eigene Gefahr mit sich zu bringen,
- für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,
- den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Träger genügt und
- dem Träger passt.
Um leicht entscheiden zu können, ob die PSA für den Einsatzzweck geeignet ist, müssen die Hersteller ihre Produkte entsprechend den Anforderungen des EG-Rechts kennzeichnen.
Beim Kauf der PSA ist unbedingt auf die CE-Kennzeichnung zu achten. Bei PSA, die mit diesem Kennzeichen versehen ist, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sie den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
Für die Nutzung von PSA gibt es eine sogenannte Gebrauchsdauer – die Zeitspanne, in der die Funktionstüchtigkeit (Schutzwirkung) von PSA erhalten bleibt. Diese wird durch verschiedene Einflüsse bestimmt, z. B. durch Art und Intensität der Nutzung, durch Lagerzeiten und -bedingungen, Witterungseinflüsse, den Pflegezustand etc. Spezifische Hinweise zur Gebrauchsdauer gibt der Hersteller in seinen Benutzerinformationen an. Ist die Gebrauchsdauer überschritten oder die PSA durch eine intensive Benutzung verschlissen bzw. defekt, ist sie zu ersetzen.
Zwischen PSA und Arbeitskleidung muss unterschieden werden.
Unter PSA versteht man Ausrüstung, die eine Person als Schutz gegen Risiken trägt, die ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit gefährden. Dagegen wird Arbeitskleidung während der Arbeit entweder anstelle, in Ergänzung oder zum Schutz vor Verschmutzung der privaten Kleidung getragen. Hierbei handelt es sich um keine PSA im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, sie aus Arbeitsschutzgründen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Beschaffung der Arbeits- und Berufskleidung tragen grundsätzlich die Beschäftigten – außer, es gelten besondere Regelungen im Betrieb, z. B. wegen Hygienevorschriften oder einer Uniformpflicht.
Weiterführende Informationen
- DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (PDF-Datei)
- DGUV Regel 112-191 Regel für die Benutzung von Fuß- und Knieschutz (Link zur Website der DGUV)
- DGUV Regel 112-194 Regel für die Benutzung von Gehörschutz (Link zur Website der DGUV)
- DGUV Regel 112-989 Regel für die Benutzung von Schutzkleidung (Link zur Website der DGUV)
- DGUV Regel 112-992 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (Link zur Website der DGUV)
- DGUV Regel 112-993 Benutzung von Kopfschutz (Link zur Website der DGUV)
- DGUV Regel 112-995 Regel für die Benutzung von Schutzhandschuhen (Link zur Website der DGUV)
- Arbeitsschutzgesetz