Rechtlich selbstständige Unternehmen und Sparkassen
Zum 1. Januar 2013 wurde die Mitgliedschaft rechtlich selbstständige Unternehmen neu geregelt. Die Unfallkasse ist seitdem für alle Unternehmen zuständig, wenn
- bei Kapitalgesellschaften das Land und/oder die Kommunen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder
- bei sonstigen Unternehmen das Land und/oder die Kommunen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint/vereinen.
Diese Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 1997.
Was heißt das genau?
Dies heißt, dass Unternehmen, die bisher bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft Mitglied sind und auf die die o. g. Voraussetzungen zutreffen, sollen zur Unfallkasse Rheinland-Pfalz wechseln. Im Umkehrschluss sind Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, auf die die Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, an die Berufsgenossenschaften zu überweisen.
Zu den Mitgliedsunternehmen zählen insbesondere Schul- und Kindergartenzweckverbände, Wirtschafts- und Tourismusvereinigungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Abwasserverbände, Bäder, Parkhausbetriebe, Forschungseinrichtungen, Volkshochschulen sowie weitere Bildungseinrichtungen und Sparkassen.
Folgende rechtlich selbstständige Unternehmen mit überwiegender kommunaler Beteiligung können sich nicht bei der Unfallkasse versichern (§ 129 Abs. 4 SGB VII):
- Verkehrsbetriebe einschließlich Hafen- und Umschlagsbetriebe
- Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke
- Unternehmen, die Seefahrt betreiben
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Park- und Gartenpflege, inkl. Friedhöfe und Jagden (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 u. 5 SGB VII)
Diese Betriebe sind bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert.