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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Sozialdatenschutz

Hinweise zum Sozialdatenschutz

1. Warum und in welchem Umfang benötigen wir Ihre Daten?

Nicht jede Verletzung oder Erkrankung im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit ist zwingend ein von uns zu entschädigender Versicherungsfall. Ob wir die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen erbringen, können wir erst nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen feststellen. Dafür müssen wir bei Ihnen und häufig auch bei anderen Personen oder Stellen personenbezogene Daten über Sie abfragen. Wir erheben nur erforderliche Daten, die wir benötigen:

  • um festzustellen, ob es sich bei Ihrem Unfallereignis oder Ihrer Erkrankung um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt,
  • zur Prüfung der ursächlichen gesundheitlichen Schädigung und 
  • zur Entscheidung über die gesetzlichen Leistungen (§ 8 SGB VII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung oder § 9 SGB VII in Verbindung mit der Berufskrankheiten-Verordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Im Rahmen unserer gesetzlichen Aufgabe zur Leistungsfeststellung (§ 199 SGB VII) sind wir berechtigt, Daten zu verarbeiten.

2. Bei wem erfragen wir die erforderlichen Daten?

2.1 Vorrangig bei Ihnen

Informationen, die wir benötigen, fragen wir zunächst vorrangig bei Ihnen ab.

Allerdings gibt es eine Reihe von Daten, die Sie betreffen, aber bei anderen Stellen vorhanden sind. Nur in gesetzlich bestimmten Fällen und nur soweit notwendig dürfen wir Sozialdaten bei Dritten ohne Ihre Mitwirkung oder Einwilligung erheben (§ 67a Abs. 2 SGB X).

Dritte können sein:

  • andere Sozialleistungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen, die Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, andere Unfallversicherungsträger, das Versorgungsamt, oder andere Behörden, denen Aufgaben nach dem Schwerbehinderten- oder sozialen Entschädigungsrecht übertragen sind),
  • weitere Behörden,
  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie
  • Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber.

Bei den von uns angefragten Daten handelt es sich um Informationen (z. B. bildgebende Befunde wie Röntgenbilder, Diagnosen, medizinische Gutachten und Bescheinigungen, Vorerkrankungsverzeichnisse, Laboruntersuchungen) über:

  • Ihre Behandlung,
  • Ihren Gesundheitszustand,
  • die Art und mögliche Ursachen Ihres Unfalls beziehungsweise Ihrer Erkrankung.

Sollten wichtige Gründe gegen die direkte Kontaktaufnahme mit anderen Stellen sprechen, bitten wir Sie, uns dies schnellstmöglich mitzuteilen.


2.2 Auskunftspflichten der anderen Sozialversicherungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkassen)

Andere Sozialversicherungsträger sind gesetzlich befugt, uns auf Anfrage Informationen über Sie zukommen zu lassen, soweit wir diese für die Bearbeitung des Versicherungsfalles benötigen (§ 69 Abs. 1 Nr. 1. Var. 3 SGB X) und eine Erhebung bei Ihnen unverhältnismäßig wäre (§ 67a Abs. 2 Nr. 1b SGB X).

Häufig benötigen wir gleich zu Beginn des Verfahrens auch Angaben zu Ihren Vorerkrankungen. Insoweit besteht für gesetzliche Krankenkassen eine Auskunftspflicht hinsichtlich solcher Erkrankungen und der Bereiche von Erkrankungen, die mit dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können (§ 188 SGB VII).

Wenn wir die Informationen zunächst bei Ihnen anfordern würden, würde sich das Verfahren in die Länge ziehen und einen unverhältnismäßigen Aufwand für Sie bedeuten. Sie müssten in diesem Fall nämlich die Unterlagen eigenständig bei den genannten Stellen anfordern und dann an uns weiterleiten.

Ihr Widerspruchsrecht:

Wir fragen bei anderen Sozialversicherungsträgern auch medizinische Daten über Sie ab, die den Sozialversicherungsträgern von Ärztinnen oder Ärzten, welche Sie behandelt haben, zugänglich gemacht worden sind. Sie dürfen der Übermittlung dieser medizinischen Daten widersprechen (§ 200 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus. Alternativ können Sie den Widerspruch auch gegenüber dem anderen Sozialleistungsträger erklären, den wir um Ihre medizinischen Daten gebeten haben.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.

Sofern wir Daten bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse abfragen, werden wir Sie auf Wunsch über die Daten, die uns Ihre gesetzliche Krankenkasse übermittelt hat, unterrichten (Art. 15 DSGVO).


2.3 Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte, die Sie wegen des Versicherungsfalls behandeln oder behandelt haben

Im Laufe des weiteren Verfahrens kann es notwendig werden, dass wir für Zwecke der Heilbehandlung, der Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen- und -ärzten sowie Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die Sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behandeln, Angaben über Ihren Gesundheitszustand benötigen. Diese Ärztinnen und Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten sind zur Auskunft gesetzlich verpflichtet (§ 201 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).

Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie über die Daten unterrichten, die wir von diesen Ärztinnen und Ärzten bzw. Therapeutinnen und Therapeuten erhalten (Art.15 DSGVO).


2.4 Auskunftspflicht der Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der Heilbehandlung beteiligt sind

Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und -ärzte, die Sie früher behandelt haben oder bei denen Sie unabhängig von Ihrem Versicherungsfall in Behandlung sind (z. B. Hausärztin oder Hausarzt), aber auch Betriebsärztinnen und -ärzte, müssen uns auf unsere Anfrage hin Informationen, die mit Ihrem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, mitteilen (§ 203 SGB VII).

Wenn Sie es wünschen, werden wir Sie über die Daten unterrichten, die wir von diesen Ärztinnen und Ärzten erhalten (Art. 15 DSGVO).


2.5 Auskunftspflichten Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten und bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit dies anzuzeigen (§ 193 SGB VII). In der Anzeige werden regelmäßig auch Daten angegeben, die Sie betreffen. Sie können von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass sie oder er Ihnen eine Kopie der Anzeige überlässt. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber alle notwendigen Einzelheiten über das Ereignis (bei Verletzungen auf Wegen auch die notwendigen Angaben für den Wegeunfallfragebogen) kennt.

Auch im laufenden Verfahren ist Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber verpflichtet, uns Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben beziehungsweise zur Bearbeitung des Versicherungsfalls erforderlich sind (§ 192 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Diese Informationen dürfen ohne Ihre Mitwirkung erhoben werden.

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort und das Arbeitsentgelt zu erteilen (§ 98 Abs. 1 SGB X).

3. Dürfen wir Ihre Daten an andere Behörden oder sonstige Dritte übermitteln?

3.1 Übermittlung an Gutachterinnen oder Gutachter zur Feststellung Ihrer Leistungsberechtigung

Sollte es im Laufe des Verwaltungsverfahrens notwendig werden, dass ein Gutachtenauftrag erteilt wird, werden wir Sie zuvor über den Zweck des Gutachtens und Ihr Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung an die Gutachterin oder den Gutachter informieren (§ 200 Abs. 2 Satz 2 SGB VII in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X).

Wir werden Ihnen in der Regel gleichzeitig mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.


3.2 Übermittlung an Ärztinnen oder Ärzte zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kann es auch erforderlich sein, Angaben zum Verwaltungsverfahren und medizinische Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, an andere am Heilverfahren beteiligte Ärztinnen oder Ärzte zu übermitteln. Dies erfolgt nur, sofern es zur Diagnostik und Behandlung notwendig ist (z. B. zur Heilverfahrenssteuerung). Hierzu werden Ihre Daten an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt übermittelt, um die notwendigen Heilmaßnahmen besser zu steuern.

Ihr Widerspruchsrecht: 

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.


3.3 Übermittlung an Beraterinnen oder Berater und sonstige Leistungserbringerinnen oder -erbringer

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens kann es zudem erforderlich sein, medizinische Daten und Angaben zum Verwaltungsverfahren an Beraterinnen oder Berater und sonstige Leistungserbringerinnen oder -erbringer zu übermitteln, sofern dies zur Leistungserbringung notwendig ist (z. B. zur Prüfung und Anpassung von Hilfsmitteln, wie Prothesen).

Ihr Widerspruchsrecht: 

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.


3.4 Übermittlung an externe Stellen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 35 SGB VII 

Sollte es im Laufe des Verwaltungsverfahrens notwendig werden, dass eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine berufliche Umschulungsmaßnahme) durchgeführt wird, erfolgt eine Übermittlung von Gesundheitsdaten an externe Stellen nur mit Ihrer Einwilligung.


3.5 Übermittlung an Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber

Wir übermitteln keine medizinischen Diagnosen an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Bei der Klärung der Unfallsituation beziehungsweise der Ursachen Ihrer Erkrankung können Arbeitsplatzuntersuchungen erforderlich sein. Zudem kommt eine Kontaktaufnahme zu Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber in Frage, um weitere Präventionsmaßnahmen (§§ 1, 14 SGB VII) oder Eingliederungsmaßnahmen (§ 167 Abs. 2 SGB IX) zu erörtern. Hierbei könnte Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Rückschlüsse über Ihren Gesundheitszustand ziehen.

Sollte es erforderlich sein, dass wir in Einzelfällen dennoch sensible Daten an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber übermitteln müssen, so erfolgt dies nur, wenn Sie vorab eingewilligt haben.

Sollten wichtige Gründe gegen die Kontaktaufnahme mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber sprechen, bitten wir Sie, uns dies schnellstmöglich mitzuteilen.

Sie sind berechtigt, an Arbeitsplatzuntersuchungen vor Ort teilzunehmen (§ 103 Abs. 2 SGB VII).

Informationen über Ihren Gesundheitszustand können zudem wichtig sein für Ihre medizinische Behandlung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsärztlichen/ Arbeitsmedizinischen Dienstes sowie des Betriebs-/Personalrats oder der Sicherheitsfachkraft Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers. Diese Informationen helfen, die Arbeitsplatzbedingungen und Möglichkeiten der Prävention besser einzuschätzen und zu verbessern.

Die Übermittlung Ihrer Daten an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ist darüber hinaus nur zulässig, sofern es sich um Informationen handelt, die für die Prüfung eines Beitragsbescheides Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers notwendig sind (§§ 153, 162, 167, 168 SGB VII).


3.6 Übermittlung an andere Sozialversicherungsträger (u. a. gesetzliche Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Versorgungsamt)

Es kann vorkommen, dass wir von anderen Sozialversicherungsträgern angefragt werden, Daten die Sie betreffen, zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln. Dies ist zur Erfüllung von sozialen Aufgaben der anderen Sozialversicherungsträger zulässig (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 SGB X).

Ihr Widerspruchsrecht: 

In diesem Zusammenhang weisen wir Sie darauf hin, dass Sie der Übermittlung von medizinischen Daten, die uns von Ärztinnen oder Ärzten zugänglich gemacht worden sind, widersprechen können (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Hierzu reicht eine formlose Mitteilung an uns aus.

Beachten Sie aber bitte, dass Ihr Widerspruch unter Umständen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen führen kann. Nähere Informationen zu Ihren Mitwirkungspflichten entnehmen Sie bitte den Ausführungen unter Punkt 4 „Mitwirkungspflichten“.


3.7 Übermittlung an andere öffentlich-rechtliche Stellen oder Ermittlungsbehörden

Die Übermittlung Ihrer Daten an andere öffentlich-rechtliche Stellen oder Ermittlungsbehörden erfolgt nur, sofern eine gesetzliche Grundlage vorliegt und die Daten von der Stelle zur Aufgabenwahrnehmung benötigt werden (§§ 68, 70 - 74a SGB VII).


3.8 Sonderfall: Übermittlung im Regressverfahren (§§ 116 SGB X, 110 SGB VII)

Neben Ihrer Rehabilitation sind wir gesetzlich ebenfalls verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen, soweit diese am schädigenden Ereignis beteiligt waren. Im Zuge dieses (Regress-)Verfahrens kann es erforderlich werden, Unfallgegnerinnen oder -gegnern, deren Haftpflichtversicherungen, Sachverständigenstellen oder dem Gericht medizinische Daten zu übermitteln. Dies tun wir nur dann, wenn es notwendig ist, die Höhe der uns entstandenen Kosten und/oder deren Unfallbedingtheit nachzuweisen.

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Angabe von Tatsachen

Nach §§ 60ff. SGB I sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet, wenn Sie Sozialleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld, Renten etc.) in Anspruch nehmen bzw. ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung entsprechender Ansprüche eingeleitet worden ist.

Sie müssen dann

  • alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind,
  • der Erteilung erforderlicher Auskünfte durch Dritte zustimmen,
  • Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden, unverzüglich mitteilen,
  • Beweismittel bezeichnen und Beweisurkunden vorlegen oder der Vorlage zustimmen.

4.2 Untersuchungen 

Nach § 62 SGB I sollen Sie sich, wenn Sie Sozialleistungen beantragen oder erhalten auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Des Weiteren sind Sie verpflichtet zuzustimmen, dass wir Auskünfte bei Dritten einholen oder an diese übermitteln, wenn dies zu unserer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.


4.3 Grenzen der Mitwirkung

Die Mitwirkungspflicht entfällt nach § 65 SGB I, sofern

  • die Mitwirkung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung steht
  • Ihnen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann,
  • wir uns die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand als Sie beschaffen können.

Angaben, die Sie oder Ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 Zivilprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen, können Sie verweigern.


4.4 Folgen fehlender Mitwirkung

Sofern Sie uns die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, von Ihren Widerspruchsrechten Gebrauch machen oder durch fehlende Einwilligungserklärungen nicht mitwirken und dies die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert oder unmöglich macht, sind wir nach § 66 SGB I ohne weitere Ermittlungen berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise solange zu versagen oder zu entziehen, bis die Mitwirkung nachgeholt ist. Ihr Anspruch bleibt nur insoweit bestehen, als die Voraussetzungen für die Leistung nachgewiesen sind.


4.5 Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, können die versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden (§ 67 SGB I).