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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Sonstige Versicherte

Versichert als Haushaltshilfe

Man nennt sie „Perlen“ oder „Gute Geister“: Haushaltshilfen erleichtern das Leben. Sie lassen Ihre Küchen wieder glänzen, kümmern sich in Ihrer Abwesenheit um Ihre Kinder oder erledigen Ihre Einkäufe. 

Als Beschäftigte privater Haushalte sind sie ebenfalls gesetzlich gegen Unfälle versichert. Der Versicherungsschutz greift während aller hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sowie auf dem Hin- und Rückweg.

Wichtig: Haushaltshilfe immer anmelden!

Weitere Informationen finden Sie unter “Mitglied und Finanzen”.
Zu "Mitglied und Finanzen"


Und noch viele mehr…

Nicht nur die Vielzahl, sondern auch die Vielfalt zeichnet unsere Versichertengemeinschaft aus. So stehen zum Beispiel auch Beschäftigte in Ein-Euro-Jobs, Au-pairs, unfreie Personen sowie Helferinnen und Helfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wer im Auftrag der Agentur für Arbeit oder der Kommune einen so genannten Ein-Euro-Job ausübt, muss sich um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz keine Sorgen machen. Wie alle anderen Beschäftigten sind auch Ein-Euro-Jobberinnen und -Jobber während ihrer Tätigkeit sowie allen damit verbundenen Wegen rundum abgesichert. Das heißt: Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall oder im Falle einer Berufskrankheit, erhalten sie eine optimale medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln sowie viele weitere Leistungen. 

Lediglich bei der Zuständigkeit muss Folgendes beachtet werden:

  • Wer für eine Kommune in Rheinland-Pfalz in einem Ein-Euro-Job beschäftigt ist, wendet sich im Versicherungsfall an uns – die Unfallkasse Rheinland Pfalz.
  • Für Beschäftigte der Arbeitsagentur ist die Unfallkasse des Bundes zuständig.

Wer während einer gesetzlich angeordneten Freiheitsentziehung einer Arbeit nachgeht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch für Personen, die aufgrund strafrechtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder jugendbehördlicher Anordnung eine Tätigkeit ausüben. Wenn sich die vollziehende Einrichtung in Rheinland-Pfalz befindet, kümmern wir uns nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer Berufskrankheit um alles Weitere und bieten unsere Leistungen wie gewohnt aus einer Hand. 

Auch Gefangene, die außerhalb einer Anstalt einer Arbeit nachgehen, sind gesetzlich unfallversichert. Allerdings nicht bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Zuständig für den Versicherungsschutz ist dann die Berufsgenossenschaft des betreffenden Unternehmens.

Auch Helferinnen und Helfer am Bau sind gesetzlich unfallversichert. Wir kümmern uns um die gesetzliche Unfallversicherung für alle „Selbsthelfer“ im öffentlich geförderten Wohnungsbau in Rheinland-Pfalz. Darunter fallen der Bauherr selbst, seine Angehörigen sowie andere, die unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit im Rahmen einer Baumaßnahme tätig werden.

Selbsthelfer sind dann versichert, wenn

  • das Bauvorhaben mit Fördermitteln des Landes Rheinland-Pfalz im Sinne des Wohnungsbaugesetz bzw. Wohnraumförderungsgesetzes gefördert wird,
  • eine Eigenleistung in Form der Selbsthilfe (= tätige Mithilfe) erbracht wird, deren Wert mindestens 1,5 Prozent der Baukosten beträgt,
  • das Familienheim oder der Wohnraum nach Fertigstellung vom Bauherrn und seiner Familie oder einem Angehörigen des Bauherrn und dessen Familie oder anderen Haushaltsangehörigen im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) bewohnt wird.


Alle anderen Bauarbeiten, wie zum Beispiel private Bauhelferinnen und Bauhelfer, müssen grundsätzlich bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft angemeldet werden.

Grundsätzlich sind alle Haushalte, die Personen beschäftigen, melde- und beitragspflichtig.

Bei der Beschäftigung von Au-pairs entfällt eine solche Anmeldung, solange es sich um ein Betreuungsverhältnis besonderer Art nach dem "Europäischen Abkommen über Au-pair- Beschäftigung" handelt.

Das Abkommen nennt folgende Kriterien:

  • Integration in die Gastfamilie
  • Mitwirkung bei leichter Hausarbeit und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting
    (nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich)
  • mindestens 1 freier Tag pro Woche sowie 4 freie Abende pro Woche
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen
  • bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen im Jahr
  • Versicherung durch die Gastfamilie bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Geburt
  • Zahlung einer angemessenen Vergütung (zurzeit 260,- € monatlich)
  • Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und Verpflegung durch die Gastfamilie
  • schriftlicher Vertrag über gegenseitige Rechte und Pflichten

Geht das Beschäftigungsverhältnis über die genannten Kriterien hinaus (zum Beispiel längere Arbeitszeit etc.) oder ist es völlig anders geartet, so ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich.

Wenn Sie unsicher sind, ob auch Sie zu unserer Versichertengemeinschaft gehören, helfen Ihnen gerne unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner weiter.

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