Arbeiten von zu Hause
Um sicher, motiviert und produktiv arbeiten zu können, braucht es einen passenden Arbeitsplatz. Das gilt beim Arbeiten im Büro ebenso wie beim Arbeiten zu Hause.
Dabei werden verschiedene Formen der Arbeit von zu Hause unterschieden, wie beispielsweise die Telearbeit und die mobile Arbeit. Die strukturierte Telearbeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Arbeitsplatzeinrichtung wie der Bildschirmarbeitsplatz im Büro (siehe Arbeitsstättenverordnung ArbStättV). Die Arbeit im sogenannten Homeoffice nimmt derzeit noch eine rechtliche Sonderstellung ein, weil für sie keine explizite Regelung in der ArbStättV besteht. Deshalb wird Homeoffice als Sonderform der mobilen Arbeit betrachtet.
Hier erfahren Sie, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu beachten haben, wie Sicherheit und Gesundheit unterstützt werden können und mit welchen einfachen Tricks die Arbeit zu Hause erleichtert werden kann.
Begriffliche Einordnung verschiedener Arbeitsorte
Unter mobiler Arbeit wird generell das Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb des eigenen Betriebs verstanden. Dabei können elektronische und nicht elektronische Arbeitsmittel eingesetzt werden.
Es besteht derzeit kein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit. Auch wenn sie folglich nicht in der Verordnung über Arbeitsstätten geregelt ist, müssen Arbeitgebende – sofern sie ihren Beschäftigten die Möglichkeit zur mobilen Arbeit geben – die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes und des Datenschutzes beachten.
Das Arbeiten im Homeoffice ist eine besondere Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein. Für das Homeoffice gelten die gleichen Regelungen wie bei der mobilen Arbeit.
§2 Abs. 7 Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV): „Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“
In diesem Sinne ist die Einrichtung des Telearbeitsplatzes mit dem Bildschirmarbeitsplatz im Büro vergleichbar. Ebenso gelten beim Telearbeitsplatz die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsschutzgesetzes und des Datenschutzes. Das heißt, Arbeitgebende müssen darauf achten, dass der Raum des Telearbeitsplatzes professionell und ergonomisch ausgestattet ist. Auch eine Unterweisung und ggf. eine Schulung dürfen nicht fehlen.
Es können mehrere Arten der Telearbeit voneinander abgegrenzt werden (siehe Abbildung oben).
Was sind die gesetzlichen Anforderungen?
In jeder Arbeitsform haben Arbeitgebende ihre gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu tragen. Im Vergleich von Telearbeit und mobiler Arbeit sind die rechtlichen Anforderungen noch einmal gegenübergestellt:
Anforderungen | Telearbeit | Mobile Arbeit |
---|---|---|
Gefährdungsbeurteilung | Ja (§5 ArbSchG in Verbindung mit §3 ArbStättV) | Ja (§5 ArbSchG) |
Gestaltungsvorgaben für Bildschirmarbeitsplätze gemäß ArbStättV, Anhang 6 | Ja | Nein |
Unterweisung | Ja (§12 ArbSchG in Verbindung mit §6 ArbStättV) | Ja (§12 ArbSchG) |
Angebotsuntersuchung nach §5 Nr. 1 ArbMedVV („Bildschirmarbeitsplätze“ G 37) | Ja | Ja |
Bereitstellung Geräte und Ausstattung | Ja (§5 BetrSichV in Verbindung mit §2 Abs. 7 ArbStättV) | Optional, zumindest IT-technische Arbeitsmittel (§5 BetrSichV), da von der Bereitstellung privater Endgeräte (Laptops oder Tablets) durch Mitarbeitende aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Sicherstellung der Anforderungen an Bildschirmarbeit aus der Arbeitsstättenverordnung abzuraten ist. |
Prüfung Geräte und Ausstattung (§4 BetrSichV) | Ja | Ja |
Begehung/Besichtigung Arbeitsplatz | Ja, einmalig bei Einrichtung (§2 Abs. 7 ArbStättV). Dafür sollten Sie sich mit der Vereinbarung zur Telearbeit ein einmaliges Zugangsrecht zur Wohnung zusichern lassen. Weitere Begehungen und Besichtigungen sind nur bei Einwilligung oder Hinweisen auf besondere Gefahrensituation möglich. | Nein |
Arbeitszeitgesetz | Ja | Ja |
Anforderungen an den Datenschutz (DSGVO, BDSG) | Ja | Ja |
Links zu den maßgeblichen Gesetzen
§5 ArbSchG • §3 ArbStättV • §12 ArbSchG • §6 ArbStättV • §5 Nr. 1 ArbMedVV • §5 BetrSichV • §2 Abs. 7 ArbStättV • §4 BetrSichV • Arbeitszeitgesetz • DSGVO, BDSG
Was ist versichert?
Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten.
Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren Wege im eigenen Haushalt, zum Beispiel um Getränke oder Nahrung zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten.“ Daher bestimmt das Gesetz nun, dass bei mobiler Arbeit im gleichen Umfang Versicherungsschutz besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit in der Unternehmensstätte (siehe § 8 Absatz 1 SGB VII).
Eine weitere Änderung gibt es zum Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter gesetzlichem Versicherungsschutz (siehe § 8 Absatz 1 SGB VII). Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.