Prüfung von Arbeitsmitteln
Um ein sicheres und möglichst unfallfreies Arbeiten zu gewährleisten, müssen Arbeitsmittel wiederkehrend auf ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit geprüft werden. Grundsätzlich ergeben sich die Prüfungen für das jeweilige Arbeitsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung. Hierfür müssen die geltenden Vorschriften, Herstellerangaben, aber auch die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden.
Insbesondere zu beachten sind
- die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für z. B. besonders gefahrbringende Arbeitsmittel und Anlagen (wie Druckbehälter, Aufzugsanlagen etc.),
- die zugehörigen technischen Regeln oder
- die DGUV-Vorschriften, wie beispielsweise die DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“.
Die Prüfung muss dokumentiert werden, und für ihre Durchführung sind Personen zu beauftragen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen (befähigte Person).
Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Grundsätzlich kann eine befähigte Person durch ihre
- Berufsausbildung,
- Berufserfahrung und
- zeitnahe berufliche Tätigkeit
die erforderlichen Fachkenntnisse im Hinblick auf die zu prüfenden Arbeitsmittel vorweisen. Am Seitenende finden Sie unter „Weitere Informationen” hilfreiche Links.
Die Prüfung muss dokumentiert werden. Aus den Aufzeichnungen müssen
- die Art der Prüfung,
- der Prüfumfang,
- das Ergebnis der Prüfung sowie
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
hervorgehen.
Die Dokumentation muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Zur Organisation und Voraussetzung der Aufgabe „Prüfung von Arbeitsmitteln“ kann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen.
Um Schäden rechtzeitig erkennen zu können und um die sichere Funktion der verwendeten Arbeitsmittel zu überprüfen, müssen diese wiederkehrend geprüft werden. Rechtliche Grundlagen dazu sind insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder entsprechende DGUV-Vorschriften. Die Links sind am Ende dieser Seite aufgelistet.
Grundsätzlich ergeben sich die Prüffristen für das jeweilige Arbeitsmittel aus der Gefährdungsbeurteilung. Hierfür müssen geltende Vorschriften, Herstellerangaben, aber auch die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Prüfungen müssen Personen beauftragt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels verfügen (Befähigte Person).
Weiterführende Informationen
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“ (PDF-Datei)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (PDF-Datei)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Link zur Webseite der Bundesministeriums der Justiz)
- DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (PDF-Datei)