Antrag auf Kostenübernahme der Ersten Hilfe in der Kindertagespflege
Die Kosten werden für Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII übernommen.
Damit Kindertagespflegepersonen im Notfall wissen, was zu tun ist und schnellstmöglich Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen können, übernimmt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz die Lehrgangsgebühren für den Fortbildungskurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII in Rheinland-Pfalz alle zwei Jahre. Dieser deckt die spezifischen Maßnahmen für Kinder ab. Andere Lehrgangskosten werden von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz nicht übernommen.
Die Erste-Hilfe-Ausbildung ist Teil der Zulassung zur Tagespflegeperson nach § 23 SGB VIII, weshalb diese Kosten nicht von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz übernommen werden können.
Die Antragstellung kann ausschließlich über das zuständige Jugendamt vor dem Absolvieren der Kurse erfolgen.
Der Lehrgang kann von allen Leistungserbringern durchgeführt werden, die durch die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe ermächtigt wurden.
Eine Liste der ermächtigten Stellen ist unter www.bg-qseh.de einzusehen.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Augenmerk wird stattdessen auf das praktische Üben gelegt, somit sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.