Symptomlose Corona-Infektionen kein meldepflichtiger Versicherungsfall
258 Kitakinder, 54 Schulkinder sowie 34 Erzieherinnen und Erzieher wurden der Unfallkasse Rheinland-Pfalz zwischen Anfang September 2021 und Ende Januar 2022 als Corona-Erkrankte gemeldet.
Kita-Kinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die nachweislich im Zusammenhang mit dem Besuch einer Bildungseinrichtung an Corona erkranken, sind gesetzlich unfallversichert. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.
Aufgrund der zunehmenden Zahl der Infektionen durch die SARS-CoV-2-Omikron-Variante häufen sich die bei der UK RLP eingehenden Anfragen, vor allem mit Blick auf Kitas und Schulen.
Die gesetzliche Unfallversicherung empfiehlt im Falle einer nachgewiesenen Corona-Infektion in Schule oder Kita folgendes Vorgehen:
Eltern sollten die Bildungseinrichtung darüber informieren, dass die nachgewiesene Coronavirus-Infektion im Zusammenhang mit dem Besuch der Kita bzw. Schule vermutet wird. Die Unfallmeldung an die Unfallkasse hat dann durch die Einrichtung zu erfolgen. Eine Unfallmeldung ist aber nur erforderlich, wenn die Infektion auch eine ärztliche Behandlung zur Folge hat. Eine Erkrankung, ohne dass eine ärztliche Behandlung erforderlich wird, ist lediglich in das sogenannte Verbandsbuch der Einrichtung einzutragen.
Zudem häufen sich bei der UK RLP vermehrt Fragen, ob Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 meldepflichtige Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten sind.
Bei einer Erkrankung an COVID-19 kann es sich auch um einen sogenannten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (BK) handeln. Sind Beschäftigte erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei der Arbeit infiziert haben, sollten sie ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin informieren. Arbeitgebende, Krankenkassen sowie Ärztinnen und Ärzte müssen COVID-19-Fälle der Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter folgenden Voraussetzungen melden:
- der oder die Versicherte ist an COVID-19 erkrankt
- eine Infektion mit SARS-CoV-2 ist mit einem PCR-Test nachgewiesen
- bei der Arbeit oder in der Schule kam es zu einem intensiven Kontakt mit einer infizierten Person oder einem größeren Infektionsausbruch
- Bei Beschäftigten im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren ist eine Berufskrankheit anzuzeigen. Hierfür stellt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein eigenes Formular zur Verfügung.
- Bei Beschäftigten in anderen Branchen kann eine Erkrankung an COVID-19 ein Arbeitsunfall sein. Meldepflichtig ist dieser, wenn die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder zum Tode geführt hat.