Betriebsanweisung
Die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung ist in verschiedenen Gesetzesgrundlagen verankert – unter anderem in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung und in der Gefahrstoffverordnung.
Bei den Betriebsanweisungen handelt es sich um Anweisungen zur Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, zudem sind Informationen zu den damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen enthalten. Aber auch Arbeitsverfahren werden in Betriebsanweisungen kompakt beschrieben. Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben den in Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie spezielle Angaben der Hersteller in Bedienungsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.
Betriebsanweisungen bedürfen der schriftlichen Form und müssen auf die individuellen Arbeitsplätze und Tätigkeiten ausgerichtet und für alle verständlich und übersichtlich sein. Daher kann es nötig werden, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen, soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind.
Jedoch müssen die Betriebe die Betriebsanweisungen nicht immer selber von Grund auf neu erstellen. Viele „Branchenregeln“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) enthalten in ihren Anhängen Muster-Betriebsanweisungen. So stellt beispielsweise die DGUV Regel 114-610 „Branche Grün- und Landschaftspflege“ u.a. eine Musterbetriebsanweisung zum Arbeiten im Freien bei Hitze bereit. Die Muster-Betriebsanweisungen können als Vorlage dienen, sollten unter Umständen aber minimal auf die Belange des eigenen Betriebs angepasst werden.
Die Betriebsanweisungen richten sich an die Beschäftigten und haben zum Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie sind die Grundlage für Unterweisungen.
Weitere nützliche Informationen rund um die Rechtsgrundlagen, Anforderungen, Inhalte und Bekanntmachungen von Betriebsanweisungen sind in der DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ enthalten.
In welchen Fällen kann auf eine Betriebsanweisung verzichtet werden?
Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat gemäß §12 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) der Arbeitgeber ihnen an geeigneter Stelle eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach §3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss.
Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen, sofern diese Informationen enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen.
Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung in Bezug zu nehmen.
Weiterführende Informationen
- DGUV Information 211-010 „Sicherheit durch Betriebsanweisungen“ (Link zur Website der DGUV)