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Haupt und Nebengebäude der UK RLP, vorne die Anfahrt mit Kreisverkehr zum Wenden. Rechts der Haupteingang mit einem verglasten Vordach, darüber das Unfallkassen-Logo auf der Wand.

Drei neue Berufskrankheiten werden anerkannt

„Berufskrankheitenverordnung“ feiert ein rundes Jubiläum

Seit 100 Jahren gibt es in Deutschland besonderen Versicherungsschutz für Menschen, die durch ihre Arbeit krank werden: Am 12. Mai 1925 trat die „Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf gewerbliche Berufskrankheiten“ in Kraft. Damals wurden lediglich elf Erkrankungen als Berufskrankheiten definiert, darunter Erkrankungen durch Blei, Phosphor, Quecksilber oder Arsen. Derzeit stehen 85 Erkrankungen auf der „Berufskrankheitenliste“ – und ab April kommen drei weitere dazu: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter, Gonarthrose bei Profi-Fußballspielerinnen und -Fußballspielern sowie Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition. „Wenn man sich die besonderen Einwirkungen betrachtet, die für die neuen Berufskrankheiten festgelegt wurden, dürfte für die Versicherten der Unfallkasse Rheinland-Pfalz nur die Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter eine Rolle spielen“, sagt Bernd Schürmann, Leiter des Fachbereichs Berufskrankheiten bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Von einer Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter (Berufskrankheiten-Nummer 2117) können zum Beispiel Beschäftigte betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen oder in der Forst- und Bauindustrie tätig sind. Die Schädigung kann durch langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden – etwa häufig wiederholte Bewegungsabläufe im Schultergelenk oder Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern.

Und worum genau handelt es sich bei den weiteren „Neuzugängen“? Von Gonarthrose (Berufskrankheiten-Nummer 2118) betroffen sein können Profi-Fußballerinnen oder -Fußballer, die mindestens 13 Jahre professionell Fußball gespielt haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei den Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei den Frauen. Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga ausgeübt wurde.

Von der dritten neu in die Liste aufgenommenen Berufskrankheit – Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Quarzstaubexposition (Berufskrankheiten-Nummer 4117) – sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) betroffen, aber auch Versicherte zum Beispiel im Tunnelbau, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung und -bearbeitung oder in Dentallabors beschäftigt sind.

Grundlage der Neuaufnahme dieser Berufskrankheiten ist die sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung, die am 1. April in Kraft tritt. Der Bundesrat, der die Verordnung angenommen hat, folgt damit den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 

Doch wie sind Berufskrankheiten eigentlich genau definiert? Als Berufskrankheiten kommen nur Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Liegt eine Berufskrankheit vor, ist es vorrangiges Ziel, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Krankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dies zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotzdem schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten die Versicherten eine Rente.

Weitere Informationen zu Berufskrankheiten sind im Informationsportal der DGUV und auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu finden. Anschaulich erklärt werden Berufskrankheiten im Film „Was ist eine Berufskrankheit“, zu finden im Video- und Audiocenter „DGUV Tube“.

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