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Unfallkasse Rheinland-Pfalz | Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte

Für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nehmen die Sicherheitsbeauftragten eine besondere Rolle ein. In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bzw. eine Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Diese Mitarbeitenden sind ehrenamtlich tätig und setzen sich während ihrer Arbeitszeit für sicheres und gesundes Arbeiten ein. 

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten ist mehr als eine formale Anforderung. Sie sind eine unverzichtbare Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer. Sicherheitsbeauftragte haben den direkten Kontakt zu den Beschäftigten. Wenn es irgendwo hakt, sind sie das Bindeglied zwischen Mitarbeitenden, Vorgesetzten, Fachleuten für den betrieblichen Arbeitsschutz sowie der Unternehmensleitung: Sie beraten, vermitteln, schlagen Lösungen vor und werben für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.

Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Aufgabe und die Verantwortung, Arbeitsabläufe in ihren Betrieben so zu gestalten, dass keine Gefährdungen entstehen. In der Regel stellen sie Schutzeinrichtungen und Schutzmittel zur Verfügung und weisen die Mitarbeitenden auf mögliche Gefährdungen hin. Dennoch können trotz aller Planung, Organisation und Vorbereitung Gefahren entstehen. 

Um diese Gefahren frühzeitig erkennen und abstellen zu können, müssen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem:

  • auf Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen;
  • sich vom Vorhandensein und der Funktionsfähigkeit von Schutzeinrichtungen zu überzeugen;
  • auf die ordnungsgemäße Nutzung der Schutzeinrichtung und des technischen Geräts durch die Beschäftigten zu achten;
  • die Verfügbarkeit von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu kontrollieren und auf ihre korrekte Benutzung zu achten;
  • an Betriebsbegehungen, Unfallermittlungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilzunehmen;
  • mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten;
  • Mängel zu melden;
  • auf neue, junge und fremdsprachige Kolleginnen und Kollegen besonders einzugehen.

Stellt der bzw. die Sicherheitsbeauftragte Mängel fest, müssen sie umgehend den Vorgesetzten gemeldet werden, die die Mängel beseitigen lassen müssen.

Sicherheitsbeauftragte können auch am Prozess der Gefährdungsbeurteilung mitwirken. Während die Führungskräfte die Gefährdungsbeurteilung erstellen und dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt unterstützt werden, können die Sicherheitsbeauftragten dabei helfen, die Gefährdungsbeurteilung mit ihren Kenntnissen zu optimieren.

Die Sicherheitsbeauftragten sind reine Beratende und ehrenamtlich tätig. Sie unterstützen in ihren Arbeitsbereichen Führungskräfte bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und helfen ihren Vorgesetzten, das zu sehen, was diese eigentlich selbst sehen müssten, es aber nicht immer sehen können, weil sie nicht ständig vor Ort sind. Sicherheitsbeauftragte nehmen der Unternehmensleitung und Vorgesetzten nicht deren Aufgaben oder Verantwortung ab.

Sicherheitsbeauftragte sind nicht weisungsbefugt. Folglich können sie auch nicht zivil- oder strafrechtlich haftbar gemacht werden. Außerdem darf man Sicherheitsbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligen.

Jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter im Betrieb kann Sicherheitsbeauftragte/r werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte sich die Person durch Verantwortungsbewusstsein und eine vorbildliche Verhaltens- und Arbeitsweise auszeichnen. Sie sollte betriebliche Abläufe aufmerksam beobachten und potenzielle Gefahren ausmachen können. Darüber hinaus sind Vertrauen und Anerkennung der Kolleginnen und Kollegen sowie Kommunikationsfähigkeiten gute Voraussetzungen. 

Für dieses Amt sind also Beschäftigte gefragt,

  • die über eine gute Beobachtungsgabe verfügen;
  • die erfahren, engagiert und von den Kolleginnen und Kollegen akzeptiert werden;
  • die in den normalen Arbeitsablauf integriert sind und so auf sicheres Verhalten der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz achten und aktiv einwirken können.

Damit es zu keinen Interessenkonflikten kommt, sollte das Amt nicht von einer Führungskraft übernommen werden.

Das nötige Grundwissen über den Arbeitsschutz erfahren die neu bestellten Sicherheitsbeauftragten in den Seminaren der Unfallkasse Rheinland-Pfalz (Link zur Seminarseite)

Mit Inkrafttreten der DGUV-Vorschrift 1 haben sich Änderungen bei der Ermittlung der Anzahl von Sicherheitsbeauftragten ergeben. An die Stelle fester “Bestellstaffeln” aus früheren Vorschriften ist eine individuelle Prüfung von fünf gleichrangigen Kriterien getreten. Damit soll stärker als bisher auf die betrieblichen Gegebenheiten eingegangen werden. Generell gilt: Ab 21 Beschäftigten im Betrieb muss ein Sicherheitsbeauftragter bzw. eine Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. 

Für die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten in einem Betrieb sind vier weitere Kriterien ausschlaggebend:

  • Gibt es in dem Betrieb besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren, die den Einsatz von mehr Sicherheitsbeauftragten nötig machen?
  • Ist die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten gegeben? Sicherheitsbeauftragte sollen als Ansprechstelle vor Ort erreichbar sein.
  • Wichtig für Schichtbetriebe: Wie sieht es mit der “zeitlichen Nähe“ aus?
  • Sind die Sicherheitsbeauftragten den Beschäftigten auch “fachlich“ nah? Das heißt: Sind ihnen die Beschäftigungsstruktur, die Gefährdungen vor Ort und die Tätigkeiten der einzelnen Beschäftigten geläufig?

Das letztgenannte Kriterium ist gerade für Betriebe wichtig, in deren Arbeitsbereichen sehr unterschiedliche Tätigkeiten und Strukturen bestehen, etwa in Gemeindeverwaltungen, zu denen Kitas, Kläranlagen, Verwaltungen, Bauhöfe oder Feuerwehren gehören können. Hier bietet es sich an, eigene Sicherheitsbeauftragte für einzelne Arbeitsbereiche zu bestellen.

In vielen Betrieben führen falsche Vorstellungen dazu, dass oft nur die Hausmeisterin oder der Hausmeister zum Sicherheitsbeauftragten bestellt wird. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass Sicherheitsbeauftragte Zugang zu allen Betriebsbereichen haben. Die Sicherheitsbeauftragten sollten die Situation in den Arbeitsbereichen selbst einschätzen können, die von ihnen betreuten Beschäftigten persönlich kennen und als Ansprechperson erreichbar sein. Bei Filialen oder anderen räumlich getrennten Betriebsteilen könnten damit weitere Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.

Sicherheitsbeauftragte werden häufig mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit verwechselt. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und sind Teil der Belegschaft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss andere berufliche und fachliche Qualifikationen als der Sicherheitsbeauftragte vorweisen (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister) und über zusätzliche technische Fachkunde verfügen.

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten kann formlos erfolgen oder auch auf einem Formblatt (PDF-Datei) festgehalten werden. Hier werden auch Zuständigkeitsbereich und Aufgaben, die überschaubar bleiben sollten, umrissen. 

Die Bestellung der Sicherheitsbeauftragten erfolgt in Absprache mit dem Betriebs- oder Personalrat. Den Kolleginnen und Kollegen sollte bekanntgegeben werden, wer ihnen als Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter bei den Aufgaben der Prävention hilfreich zur Seite steht.